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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ProzessPilot · Inhaber Steve Bernhardt · Brockmann-Meyerhof-Straße 10 · 29640 Schneverdingen
Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen ProzessPilot, Inhaber Steve Bernhardt (nachfolgend „ProzessPilot") und Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ProzessPilot stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Leistungen

ProzessPilot erbringt insbesondere folgende Leistungen: Entwicklung individueller Software, IT-Betreuung und -Verwaltung, Erstellung und Betrieb von Websites, Prozessautomatisierung sowie Hosting und Wartung. Art und Umfang der jeweils geschuldeten Leistung ergeben sich abschließend aus dem schriftlichen Angebot (Textform, auch per E-Mail, genügt).

§ 3 Vertragsschluss

Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot von ProzessPilot innerhalb der im Angebot genannten Bindefrist annimmt. Nimmt der Kunde nach Zugang des Angebots Leistungen erkennbar in Anspruch, steht dies einer Annahme gleich.

§ 4 Vergütung und Zahlung

Für Projektleistungen gilt der im Angebot ausgewiesene Festpreis für den dort definierten Leistungsumfang. Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche werden vor Umsetzung gesondert angeboten. Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet und daher in Rechnungen nicht ausgewiesen (Kleinunternehmerregelung); alle Preise sind Endpreise. Entfällt die Kleinunternehmerregelung künftig, wird die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich berechnet und ausgewiesen. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Bei Projekten können Abschlagszahlungen nach Meilensteinen vereinbart werden; wiederkehrende Leistungen werden monatlich abgerechnet.

§ 5 Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig und unentgeltlich bereit und benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner. Verzögerungen infolge unterbliebener oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von ProzessPilot; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.

§ 6 Abnahme

Werkleistungen (insbesondere Individualsoftware und Websites) meldet ProzessPilot nach Fertigstellung zur Abnahme an. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen wesentliche Mängel in Textform rügt oder die Leistung produktiv nutzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.

§ 7 Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde ein dauerhaftes, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der für ihn erstellten Individualsoftware für die Zwecke seines Unternehmens. Eingesetzte Open-Source-Komponenten unterliegen ihren jeweiligen Lizenzbedingungen. Von ProzessPilot vorbestehende Werkzeuge, Bibliotheken und Know-how bleiben im Eigentum von ProzessPilot; an ihnen erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht, soweit dies für die Nutzung der Leistung erforderlich ist.

§ 8 Hosting, Wartung und andere Dauerleistungen

Für Hosting-Leistungen strebt ProzessPilot eine hohe Verfügbarkeit an; angekündigte Wartungsfenster und Ausfälle, die außerhalb des Einflussbereichs von ProzessPilot liegen, bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit außer Betracht. Laufzeit und Kündigungsfristen von Dauerleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot; fehlt eine Regelung, sind sie von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei Vertragsende unterstützt ProzessPilot den Kunden auf Wunsch bei der Herausgabe seiner Daten in einem gängigen Format.

§ 9 Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit der Maßgabe, dass ProzessPilot zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung) innerhalb angemessener Frist zu geben ist. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf Eingriffen des Kunden oder Dritter, unsachgemäßer Nutzung oder Änderungen der Systemumgebung beruhen, die ProzessPilot nicht zu vertreten hat.

§ 10 Haftung

ProzessPilot haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ProzessPilot nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre, soweit die Datensicherung nicht vertraglich von ProzessPilot geschuldet ist.

§ 11 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung. Soweit ProzessPilot personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien auf Anforderung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 12 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von ProzessPilot. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.